Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Ardent IT-Beratungsgesellschaft mbH

(im folgenden "Ardent" genannt)

 

§ 1 Art und Umfang der Dienstleistungen der Ardent
    1. Beratung in Form von Studien, Konzepten, Strukturvorschlägen, Planung und Organisation

    2. Projektleitung, Teilprojektleitung und Projektleitungsunterstützung

    3. Erstellung von Analysen, Pflichtenheften sowie fachlichen und technischen Designs

    4. Schulungen

    5. Einführungsunterstützung (ohne Erstellungsleistungen)

    6. Der Umfang der Dienstleistungen der Ardent ergibt sich aus der schriftlichen Projektaufgabenbeschreibung, die Teil des Dienstleistungsvertrages der Ardent mit ihrem Auftraggeber wird. Die Projektaufgabenbeschreibung wird auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch die Ardent erstellt.

    7. Art und Umfang der Dienstleistungen können einzelvertraglich abweichend festgelegt werden. Hierbei ist die Schriftform zu wahren.

§ 2 Leistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber trägt - soweit einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen wird - die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung.

  2. Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers bestehen, sofern für die Durchführung des Projektes erforderlich, insbesondere aus Infrastrukturleistungen, Personalbeistellungen, Technik, Dokumentationsleistungen, Datensicherung und der Bennung eines Ansprechpartners, der Entscheidungen entweder selbst treffen oder herbeiführen kann.

  3. Weiterreichende Leistungen und Beistellpflichten des Auftraggebers ergeben sich ggf. aus der Projektaufgabenbeschreibung.

§ 3 Einsatzort

  1. Der Einsatzort für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen wird einzelvertraglich im Projekt- bzw. Dienstleistungsvertrag festgelegt.

  2. Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt die Ardent die vereinbarten Leistungen in dessen Räumen. Die Mitarbeiter der Ardent treten auch in diesen Fällen in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber wird Wünsche wegen der zu erbringenden Leistungen ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Mitarbeiter übermitteln und den übrigen Mitarbeitern des Auftragnehmers keine Weisungen erteilen.

§ 4 Änderung der vereinbarten Dienstleistung

  1. Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluß schriftlich auf einem standardisierten Änderungsformular Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

  2. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Preisangaben (Aufwands- oder Pauschalvergütung) zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

  3. Hat der Auftragnehmer weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch ein Prüfungsangebot unterbreitet, hat er dem Auftraggeber ein Realisierungsangebot mit Leistungszeitraum, Terminen, Vergütung usw. zu unterbreiten.

  4. Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen.

  5. Hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers keine Auswirkungen auf Leistungszeitraum, Termine, Vergütung usw., wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gemäß §4, 2 schriftlich mitteilen. Auftraggeber und Auftragnehmer werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und die hierfür notwendigen Anpassungen des Dienstleistungsvertrages unverzüglich vornehmen.

  6. Auftraggeber und Auftragnehmer können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

  7. Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist gemäß §4, 4 oder innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung an den Auftraggeber gemäß §4, 5 zur Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des bestehenden, ungeänderten Dienstleistungsvertrages weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalvergütung verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.


§ 5 Vergütung

  1. Die Vergütung kann im Einzelvertrag pauschal oder nach Zeitaufwand vereinbart werden. In beiden Fällen versteht sich das Entgelt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Bei der Vereinbarung von Pauschalvergütung wird folgender Zahlungsplan zugrundegelegt:

    • 20 % der Vergütungspauschale werden fällig bei Vertragsabschluß
  3. Bei der Vergütung nach Zeitaufwand wird ein Tageshonorar vereinbart, das sich für Arbeitstage von 8 Stunden innerhalb der üblichen Arbeitszeit versteht. Werden weniger als 8 Stunden geleistet ermittelt sich das Stundenhonorar zeitanteilig.

    Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen. Die Vergütung wird zur Zahlung fällig 14 Tage nach Erhalt des Leistungsnachweises und der jeweiligen Rechnung.

    Die Leistungsnachweise gelten als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich begründete Einwände geltend macht; hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Mitteilung hinweisen.

    Werden zum Ausgleich von Personal- oder sonstiger Kostensteigerungen die beim Auftragnehmer üblichen Honorarsätze erhöht, so kann der Auftragnehmer die noch nicht fälligen Preise des jeweiligen Dienstleistungsvertrages entsprechend erhöhen, soweit sie von der Kostenentwicklung betroffen sind. Eine Erhöhung der Honorarsätze für innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbrachte Leistungen ist ausgeschlossen.

  4. Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten für notwendige Reisen und auswärtige Übernachtungen des Auftragnehmers. Vor Antritt der Reise stimmen die Vertragspartner die Einzelheiten der Reise ab. Zu erstatten sind für

    • PKW 0,70 DM je gefahrenem Kilometer
    • Bahn 1. Klasse
    • Flugzeug Business Class
    • Übernachtung bis zu 350,- DM o. Frühstück; höchstens jedoch in
      nachgewiesener Höhe


§ 6 Rechte an den verkörperten Arbeitsergebnissen

  1. Die verkörperten Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen und für Zwecke des jeweiligen Dienstleistungsvertrages genutzt und Dritten außerhalb des Vertragszweckes nicht zugänglich gemacht werden.

  2. Der Auftragnehmer bleibt zur Mitbenutzung und zur sonstigen beliebigen Verwendung seiner Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Programmentwicklungsbausteine, Techniken, Gutachten und sonstigen Arbeitsergebnisse berechtigt, die bei der Erbringung der Dienstleistungen verwendet oder entwickelt wurden.



§ 7 Mängel

  1. Sollten wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände Dienstleistungen nicht, nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Dienstleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat. Gelingt dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den jeweiligen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.

  2. Ansprüche nach §7, 1 verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 5 Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Beendigung.


§ 8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden bis zu einem Betrag von EUR 1 Million und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 250.000,- je Schadenereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

  2. Weitergehende als die in diesen AGBn ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  3. Mit den Regelungen in §8, 1 und §8, 2 ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.


§ 9 Geheimhaltung

  1. Die Ardent wird alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung ihres jeweiligen Vertrages erhält und die als vertraulich bezeichnet werden, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, wird die Ardent die genannten Unterlagen und Informationen gegenüber an der Durchführung des Vertrages nicht beteiligten Dritten vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach der Beendigung des jeweiligen Vertrages bestehen.


§ 10 Unteraufträge

  1. Der Auftragnehmer kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Unterauftragnehmern die Verpflichtungen gemäß §9 ensprechend aufzuerlegen.


§ 11 Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten

  1. Der Auftragnehmer kann Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird der Auftragnehmer in der Mitteilung hinweisen.

§ 12 Nebenabreden

  1. Nebenabreden zu den Verträgen mit der Ardent bedürfen der Schriftform.


§ 13 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist Osnabrück. Ein abweichender Gerichtsstand kann im Einzelvertrag vereinbart werden.

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